Muss auf Hausbockbefall bei einem Hausverkauf aufmerksam gemacht werden?


Gerade ältere Häuser weisen oft einen Befall mit Hausbockkäfern oder auch Holzwürmern auf. Da der Befall in vielen Fällen erst recht spät entdeckt wird, kann es zu aufwendigen und teuren Sanierungsmaßnahmen kommen. Möchte man sein Haus nun verkaufen und Befall, als auch Sanierung, liegen einige Jahre zurück, so ist es gerade für den Laien schwierig zu erörtern ob man noch Probleme mit den Holzschädlingen hat.

Erfolg der Sanierungsmaßnahme muss nicht geprüft werden

Die Frage ist nun wie man mit solch einer Situation umgeht. Auf der einen Seite möchte keine potentiellen Käfer vergraulen, auf der anderen Seite hat man im besten Fall ja etwas dagegen unternommen. Die gute Nachricht zuerst, der Erfolg der (hoffentlich) durchgeführten Bekämpfungsmaßnahme muss nicht überprüft werden, insofern kein offensichtlicher Befall mehr vorliegt. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2016.

Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.“ (Bundesgerichtshof, AZ V ZR 216/14, S. 1, Abschnitt 1, 19.02.2016 / Bundesgerichtshof)

Bei größeren Sanierungen sei man jedoch verpflichtet explizit darauf hinzuweisen.

Über den Befall muss der Käufer aber in Kenntnis gesetzt werden

Auch wenn kein offensichtlicher Befall mehr vorliegt, so sollte beim Verkauf aber zumindest angesprochen werden, dass es mal einen Befall gab. Bei kleineren Sanierungen gebietet es der Anstand, zumal diese keinen Käufer abschrecken „Hausbockbefall müsse offenbart werden, wenn er - wie hier - einen nicht unerheblichen Umfang erreicht habe. Die Aufklärungspflicht der Beklagten sei nicht deshalb entfallen, weil der Mangel einer Besichtigung zugänglich und ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Es fehle schon hinreichender Vortrag der Beklagten dazu, dass der Kläger die Ausfluglöcher hätte erkennen können. Unabhängig davon seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Mängel nicht ohne weiteres erkennbar, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen seien, die aber keine tragfähigen Rückschlüsse auf Art und Umfang des Mangels erlaubten. Der Kläger habe aus den Ausfluglöchern gerade nicht auf den Befall mit Hausbock schließen können.“ (Bundesgerichtshof, AZ V ZR 216/14, S. 3, Abschnitt 3, 19.02.2016 / Bundesgerichtshof)

Fazit

Wer in der Vergangenheit eine Bekämpfung gegen Hausbockkäfer hat durchführen lassen, sollte bei einem Hausverkauf alle Interessenten darüber aufklären. Seriöse Schädlingsbekämpfer händigen Ihnen hierzu auch eine Dokumentation aus, die Sie potentiellen Käufern weitergeben können. Im Zweifelsfall sollten Sie vor Verkauf auch einen Fachmann zur Begutachtung kommen lassen, damit dieser feststellt, ob noch ein akuter Befall besteht. Dies kommt Sie in jedem Fall günstiger, als ein möglicher Rechtsstreit darüber ob ein Hausbockbefall (zur Zeit des Verkaufs) offensichtlich war. Wie Sie einen Befall in Ihrem Haus erkennen (und wie er bekämpft wird), erfahren Sie auch auf unserer Homepage.