Starker Mäusebefall berechtigt zur Mietminderung
Nun stellt sich die Frage was unternommen werden kann, sollte der Vermieter sich weigern etwas zu unternehmen. In erster Linie können Mieter einen Teil der Miete einbehalten. So entschied ein Gericht in einem Urteil aus dem Jahr 1988 (bis heute dürfte sich hier wenig geändert haben). In dem dargestellten Fall überzeugte sich das Gericht von dem Mäusebefall und fand deutliche Anzeichen für einen starken Mäusebefall (unter anderem einen Eimer mit 15 toten Mäusen).
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Die Mäuseplage stelle einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar und berechtige die Beklagten zu einer Minderung in Höhe von 10 Prozent.“ (AG Rendsburg, 17.02.1988, 3 C 551/87 / Zitat von
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Lage des Mietshauses bestimmt die Höhe der Mietminderung
Wie auch in vielen anderen Fällen ist die Höhe der Mietminderung lediglich ein Indiz. Die Umstände und in diesem Fall die Lage des Objekts sind bei einem Mäusebefall vor allen Dingen ausschlaggebend. In dem erwähnten Fall befand sich das Haus auf dem Land. Hier sind (auch unserer Erfahrung nach) generell viele Feldmäuse unterwegs. Dass sich das ein oder andere Tier auf das Grundstück verirrt ist durchaus üblich. Zwar ist in vielen Städten der Besuch von Ratten oder Mäusen ebenfalls keine Seltenheit mehr. Für das Gericht ist dies jedoch eine andere Sachlage.
Mäusebefall in einer Stadtwohnung hat höheres Gewicht
In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2001 mussten die Mieter sogar keine Miete mehr zahlen. In der Stadtwohnung seien bis zu 10 Mäuse gesichtet worden. Von Vermieterseite wurde nichts unternommen, was laut Gericht die Wohnung unbewohnbar machte.
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Die Mäuseplage stelle somit einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 537 BGB dar und berechtige die Beklagten zur Mietzinsminderung(Amtsgericht Rendsburg, WuM 1989, Seite 284). Die Höhe der Minderung bemesse sich auf 100 Prozent. Die Stadt-Wohnung habe wegen des Befalls einer erheblichen Zahl an Mäusen keinerlei Wohnwert mehr gehabt. Eine niedrigere Mietminderung käme hier nicht in Betracht, da das Mietobjekt in der Stadt liege.“ (AG Brandenburg, 06.08.2001, 32 C 520/00 / Zitat von
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Fazit
Schädlinge in der Wohnung schränken die Nutzung des Objekts ein. Daher ist jeder Eigentümer angehalten bei einem Befall auch zu handeln. Dabei macht es allerdings einen Unterschied ob das Objekt auf dem Land liegt oder mitten in der Stadt. Zwar gibt es Vermietern von Objekten auf dem Land keinen Freibrief zur Untätigkeit, allerdings ist die Schwere eines Befalls anders zu beurteilen.