Muss der Vermieter für eine Taubenabwehr am Gebäude aufkommen?


Tauben polarisieren die Menschen, ganz besonders in Großstädten, wie kaum ein anderes Tier. Während die einen von den "Ratten der Lüfte" sprechen, sind Tierschützer- und Freunde fleißig dabei den Ruf der Tauben zu verbessern. Fakt ist, am Gebäude kann die Taube nur selten geduldet werden. Dies führt allerdings auch immer wieder zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern.

Wer ist für Tauben auf dem Balkon verantwortlich?

Tauben im Stadtgebiet sind keine Seltenheit, im Gegenteil vielerorts treten sie in größerer Menge auf als vielen lieb ist. Vor allem auf dem Balkon können die Tiere recht lästig werden, in manchen Fällen ihn gar unbenutzbar machen. Abhilfe lässt sich zwar schaffen, doch wer für die Kosten der Taubenabwehr aufkommt, scheint nicht immer klar zu sein. Das Arbeitsgericht in Augsburg verhandelte solch einen Fall 2017, bei dem es zu einem Streit zwischen Mieter und Vermieter kam.

Tauben lassen sich durch Plastikraben nicht beeindrucken

Die Tauben hatten sich unter der Solaranlage des Daches eingenistet und saßen regelmäßig an der Dachkante. Von dort aus koteten sie auf den Balkon des Mieters. Der angebrachte Plastikrabe am Balkon schaffte keine Abhilfe. Neben dem Kot störte auch das viele Gurren. Da die Nutzung des Balkons somit stark beeinträchtigt sei, verlangte Mieter professionelle Abhilfe. Bis dahin würde er seine Miete mindern (in diesem Fall zwei Jahre).

Balkon muss wie im Mietvertrag vereinbart nutzbar sein

Wie in vielen anderen Fällen bezüglich der Schädlingsbekämpfung, gilt auch hier wieder: Der Vermieter muss dem Mieter eine Wohnung ohne Einschränkungen überlassen. Will heißen, dass eine Schädlingsbefall die Mietsache (in aller Regel) einschränkt und somit nicht hinnehmbar ist. Auch in diesem Fall verwies das Gericht hierauf. „Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis seit 01.06.2012. Aus diesem ergibt sich die Pflicht des Vermieters, hier des Beklagten, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ (AG Augsburg, 16.01.2017, AZ 17 C 4796/15, Zeile 17 Gesetze Bayern)

Tauben sind in der Stadt grundsätzlich hinzunehmen

Auch wenn der Balkon in diesem Fall nicht ordentlich genutzt werden konnte, so verweist das Gericht auf die Tatsache, dass Tauben in der Umgebung durchaus hinzunehmen seien. Erst durch die Fassadengestaltung des Gebäudes und die damit verbundene Möglichkeit für Tauben zur Niederlassung, gerät der Vermieter in die Pflicht. „Ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben liegt ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB vor. Wird der Wohnwert deshalb beeinträchtigt, weil sich in der Umgebung des Anwesens zahlreiche Tauben aufhalten, so ist dieser Umstand idR als großstadttypisch von den Mietern hinzunehmen. Die Mieter haben gegen den Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Abwehrmaßnahmen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Tauben durch eine konkrete Fassadengestaltung angezogen werden, die vom Vermieter zu verantworten ist. In diesem Fall gehört die durch die Tauben bedingte Beeinträchtigung des Wohngebrauchs zum Risikobereich des Vermieters, mit der weiteren Folge, dass er im Rahmen des Zumutbaren für Abhilfe zu sorgen hat(BayObLG NZM 1998, 713, Blank/Börstinghaus Miete BGB § 536 Rn. 116).“ (AG Augsburg, 16.01.2017, AZ 17 C 4796/15, Zeile 19 Gesetze Bayern)

Die Beschaffenheit des Gebäudes ist entscheidend

Das Gericht lud zu dem Fall Zeugen und machte sich selbst ein Bild vor Ort. Diese bestätigten den Eindruck, den der Mieter hinterließ. Es waren tatsächlich Tauben, sowie starke Verunreinigungen zu beobachten. Auch die Solaranlagen ließen darauf schließen, dass einige Tauben dort brüteten. Für die Tauben sei dies ein optimaler Platz zum Nestbau, auch die Fassade biete reichlich Anreize für Tauben. „Diese Aussagen lassen sich auch mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in Einklang bringen, die bei ihrem Ortstermin selbst zahlreiche Tauben auf dem Dach gezählt hatte. Zwar wurden keine Anzeichen für laufende Bruten gefunden, die vorgefundenen Strukturen, die Kotauflagen und die zahlreichen Federn auf dem Dach, insbesondere zwischen und unter den dort angebrachten Solaranlagen, sprechen aber für viele Brutplätze. Die Tauben werden durch die Solaranlagen besonders angelockt, da sie ihnen optimal für Sitzwarte, Lebensraum und Nistmöglichkeit dienen und Schutz vor Feinden bieten. Die baulichen Eigenschaften sowie die Beschaffenheit des Gebäudes stellen somit einen besonderen Anziehungspunkt für Tauben dar. Somit fällt die Taubenplage vor Ort in diesem Einzelfall auch in den Risikobereich des Vermieters, da er durch die konkrete Ausgestaltung und Nutzung des Hauses Anreize für Stadttauben zur Ansiedelung geschaffen hat.“ (AG Augsburg, 16.01.2017, AZ 17 C 4796/15, Zeile 22 Gesetze Bayern)

Nutzung des Balkons war stark eingeschränkt

Zusätzlich zu den Solaranlagen und Sitzmöglichkeiten der Tauben kamen die Verunreinigungen auf dem Balkon. Da die Tauben auch das Geländer des Balkons nutzten, kam es zu einer Doppelbelastung: Der herabfallende Kot vom Dach, sowie der Kot von den Tauben am Balkongeländer. Eine Nutzung des Balkons war dadurch im Grunde nicht möglich. „Weiter ist nach den Ausführungen der Sachverständigen die tatsächliche Benutzung des Balkons dem Kläger größtenteils unmöglich bzw. sollte davon sogar abgesehen werden. Die Tauben halten sich vermehrt auf dem Geländer des Balkons und auf dem Dach auf. Durch die große Menge der dauerhaft anwesenden Tauben kommt es zu einer überdurchschnittlichen Verunreinigung und Kontamination sowohl des klägerischen Balkons als auch des angrenzenden Fensterbereichs. So ist es dem Kläger weder möglich sich auf dem Balkon aufzuhalten, noch Wäsche aufzuhängen. Besonders der Taubenkot enthält krankmachende Mikroorganismen. Krankheitserreger und Parasiten können durch offene Fenster in die Wohnung gelangen, was eine ernste Gefahr darstellt.“ (AG Augsburg, 16.01.2017, AZ 17 C 4796/15, Zeile 23 Gesetze Bayern)

Die Taubenabwehr des Vermieters muss ausreichend sein

Wie bereits erwähnt, hatte der Vermieter bereits Plastikraben am Balkon montiert. Diese seien jedoch nicht ausreichend um die Tauben zu vertreiben. Daher sei es die Pflicht des Vermieters weitere sinnvolle Maßnahmen zu unternehmen, um die Tauben zu vergrämen. Eine entsprechend professionelle Taubenabwehr sei auch wirtschaftlich vertretbar (im Vergleich zur Größe des Objekts). „Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann das Gericht nicht erkennen. Die Beklagtenpartei hatte in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016 vorgetragen, dass das Anbringen von Taubenstacheln umlaufend auf dem gesamten Dach etwa 3.358,00 € netto kosten würde. Dies ist angesichts des Wertes der sechstöckigen Wohnanlage nicht unverhältnismäßig.“ (AG Augsburg, 16.01.2017, AZ 17 C 4796/15, Zeile 26 Gesetze Bayern)

Fazit

Wir kennen solche Fälle aus der Praxis und können mitunter auch die Vermieter verstehen. Letztendlich können diese auch nichts für das massenhafte Aufkommen der Tauben. Nichtsdestotrotz ist es den Bewohnern nicht zuzumuten im Taubendreck zu leben. Aus unserer Erfahrung können wir die Einwände gegen simple Plastikraben nachvollziehen. Keine Plastikfigur der Wert kann eine professionelle Taubenabwehr ersetzen. Und eine regelmäßige Sanierung wird längerfristig mehr Geld verschlingen als eine sauber montierte Taubenabwehr. Daher raten wir jedem Vermieter sich rechtzeitig um sinnvolle Gegenmaßnahmen zu kümmern, eine Übersicht über mögliche, nachhaltige Methoden finden Sie auf unser Übersicht zu möglichen Taubenabwehrsystemen.
 

Kann das Füttern von Tauben verboten werden?


Tauben lösen nicht nur Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern aus. Auch die Stadt muss viel Geld für Taubenabwehr an öffentlich Gebäude ausgeben und steht im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen zwischen Tierschützern und genervten Bürgern. Fakt ist, durch das massive Nahrungsangebot in den Städten sind Tauben nicht nur zu Allesfressern geworden, sie vermehren sich auch rasant. Daher haben die Städte teilweise massive Strafen für das Füttern von Tauben verhängt. Doch ist dies überhaupt rechtens? Der Einspruch einer Taubenfütterin aus Koblenz wurde 2012 vor Gericht verhandelt.

Füttern von Tauben verstößt gegen die Gefahrenabwehrverordnung

Eine Taubenfreundin in Koblenz hatte eine Geldstrafe von 800 Euro erhalten, da Sie Tauben im öffentlichen Bereich gefüttert hatte. Den aufgrund der Gefahrenabwehrverordnung ist es verboten Tauben im öffentlich Raum zu füttern: „Danach ist es verboten, auf öffentlichen Straßen oder Anlagen Lebens– oder Futtermittel (Körner, Brot usw.), die dazu geeignet sind, von freilebenden Tieren, wie Vögel, Fische, Ungeziefer und Ratten als Futter aufgenommen zu werden, auszulegen oder auszustreuen. (OLG Koblenz, 02.05.2012, AZ 2 SsBs 114/11, Zeile 2 Landesrecht RLP)“

Das Fütterungsverbot gilt dem Allgemeinwohl

Im Laufe des Urteils wird darauf verwiesen, dass das Verbot begründend auf der Gefahrenabwehrverordnung rechtsgültig ist. Generell gibt es zwar eine allgemeine Handlungsfreiheit, die auch das Füttern von Tieren im öffentlichen Bereich schützt. In bestimmten Fälle, wenn das Allgemeinwohl überwiegt, kann dieses Recht aufgehoben werden. Und dies ist Fall der Taubenfütterung gegeben. Durch die Verunreinigung der Tauben, die auch Gebäude schädigen gilt ein öffentliches Interesse die Anzahl der Tauben in einem erträglichen Maß zu halten und nicht zusätzlich durch Fütterung zu vermehren:
„Das Fütterungsverbot für verwilderte Tauben verstößt nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Landesverfassung Rheinland-Pfalz). Dieses wird nur innerhalb der Schranken der Gesetze, zu denen auch auf gesetzlicher Grundlage erlassene Rechtsverordnungen zählen, gewährleistet. Soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt ist, muss daher jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen und den Wesensgehalt des Grundrechts nicht antasten. Zwar schützt die allgemeine Handlungsfreiheit auch die Tierliebe in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und damit auch das Füttern von Tauben auf Straßen und in Anlagen. Letzteres gehört jedoch nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung ist es gerechtfertigt, dem Schutz der Bürger vor Belästigung durch Verunreinigungen oder Schäden am Eigentum den Vorrang vor dem Interesse des Tierliebhabers zu geben (HessVGH, Beschluss 8 A 396/10 v. 01.09.2011 – juris - ; BayVerfG BayVBl. 2005, 172; OLG Hamm Beschluss 2 Ss OWi 836/06 v. 22.02.2007; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980, 2 BvR 854/79 - Juris -) (OLG Koblenz, 02.05.2012, AZ 2 SsBs 114/11, Zeile 12 Landesrecht RLP)“

Taubenkot verursacht hohe Reinigungskosten

Das Verbot der Fütterung von Tauben ist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Es wird betont, dass das Füttern von Tauben zu einer starken Vermehrung der Vögel führt. (Dies ist auch durch mehrere Untersuchungen bestätigt, Anm. der Redaktion). Die Schäden durch Taubenkot führen hingegen zu erheblichen Kosten in der Instandhaltung von Gebäuden:
„Das Verbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Eine zunehmende Vermehrung von Tauben führt zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum (vgl. OLG Hamm a.a.O.; HessVGH a.a.O.; BayVerfG a.a.O.; VGH BW, Beschluss 1 S 261/05 v. 27.09.2005 – alle Juris -). Schließlich fallen jedenfalls Reinigungskosten an, damit die durch Taubenkot verunstalteten Gebäude wieder ästhetischen Anforderungen genügen und so auch ihren wirtschaftlichen Wert behalten (VGH BW, a.a.O.). Das Fütterungsverbot stellt deshalb die geringst mögliche Beeinträchtigung der Taubenliebhaber dar. (OLG Koblenz, 02.05.2012, AZ 2 SsBs 114/11, Zeile 13 Landesrecht RLP)“

Fütterungsverbot von Tauben ist keine Tierquälerei

Ferner ist das Verbot der Taubenfütterung keine Tierquälerei. Man fügt den Tieren keine Schmerzen oder Leid, ohne Grund, zu. Wild lebende Tiere müssen generell nicht gefüttert werden, dies gilt auch für Tauben. In der Stadt finden diese, auch ohne zusätzliche Fütterung, mehr als genug Nahrung. Dahingegen führt eine hohe Anzahl an Tauben zur vermehrten Schäden an Gebäuden, sowie zu einer erhöhten Gesundheitsgefahr in der Bevölkerung:
Schließlich erfüllt das Taubenfütterungsverbot auch nicht die Strafnormen der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2b und der Tiertötung nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz. Voraussetzung dafür wäre, dass man Tieren „ohne vernünftigen Grund“ (§ 1 Satz 2 TierSchG) Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Es kann dahinstehen, ob es überhaupt eine Verpflichtung gibt, wild lebende Tiere zu füttern, weil es „auf der Hand liegt, dass dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz und dass deshalb die Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit von bestimmten Tieren drohen, ein vernünftiger Grund für Maßnahmen sein kann, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren verbunden sind“ (BVerwG, Beschluss 3 BN 1/97 v. 24.10.1997 - Juris -). Eine (insoweit ausreichende) abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (BVerwG a.a.O.). Auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall kann verzichtet werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, das durch das Auftreten einer großen Anzahl wild lebender Tauben auch eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt. (OLG Koblenz, 02.05.2012, AZ 2 SsBs 114/11, Zeile 16 Landesrecht RLP)“

Fazit

Das Urteil zeigt, dass es generell keinen Einwand gegen das Verbot der Taubenfütterung gibt. Es ist keine Tierquälerei, da den Tieren kein (unnötiges) Leid zugefügt wird. Das Nahrungsangebot ist in der Stadt auch ohne zusätzliche Fütterung gegeben. Darüber hinaus überwiegt das allgemeine Interesse und Wohl gegenüber der Tierliebe. Je mehr Nahrung angeboten wird, desto mehr Tauben wird es geben. Dies mag letzten Endes auch für die Tauben nicht von Vorteil sein, da diese in einen erhöhten Konkurrenzdruck gedrängt werden. Unabhängig davon wird es für Taubenliebhaber stets schwer sein Einspruch gegen solche Bußgelder zu erheben. Wir raten daher dazu die Tauben nicht zu füttern. Die Bußgelder für das Füttern sind teilweise enorm und werden in aller Regel auch konsequent durchgesetzt.
 

Ist das Füttern von Tauben auf dem Balkon erlaubt?


Das Füttern von Tauben in der Stadt ist allgemein verboten. Dies haben wir zuvor bereits beschrieben. Wie verhält es sich jedoch mit Tauben auf dem Privatgrundstück, explizit dem eigenen Balkon? Das Amtsgericht in München hatte hierzu einen Fall im Jahr 2015 verhandelt.

Eigentümer lockt durch Vogelfutter Tauben auf dem Balkon an

Im besagten Fall hatte der Bewohner, gleichzeitig Eigentümer und Mitglieder der Eigentümergemeinschaft mehrere Utensilien zur Vogelfütterung auf seinem Balkon aufgestellt. Neben Vogeltränken, zählte auch Vogelfutter dazu. Das Futter lockte zahlreiche Tauben an, die in regelmäßigen Abständen auf den Balkon und das Dach des Hauses flogen.

Eigentümergemeinschaft verlangt Einstellung der Vogelfütterung

Durch das hohe Aufkommen der Tauben wurden nach und nach auch andere Eigentümer auf die Tauben aufmerksam. Da sich die Tauben auch auf dem Dach ansammelten und Fassade, sowie weitere Balkon verschmutzten, verlangte die Eigentümergemeinschaft ein Einstellen der Vogelfütterung. Der Eigentümer zeigte sich jedoch uneinsichtig und weigerte sich die Fütterung zu unterlassen. Er reinige seinen Balkon täglich und die Verschmutzungen des Daches sei in der Art des Daches zu begründen. Zudem sei das Vogelfutter für Kleinvögel gedacht und für Tauben angeblich nicht erreichbar.

Gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung von Taubenfütterung

Der Fall wurde vor dem Amtsgericht in München verhandelt und zu Gunsten der klagenden Eigentümergemeinschaft entschieden. Der Gemeinschaft stehe ein gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung der Taubenfütterung zu. Zudem bedarf es keines konkreten Beweises, dass Tauben auch Parasiten und Krankheiten übertragen können, dies sei allgemein bekannt. Der Eigentümer verletze hierdurch die gebotene Rücksichtnahme auf andere Eigentümer. Es sei auch unerheblich ob das Futter für Kleinvögel angedacht sei, wenn dadurch Tauben angelockt werden.

Fazit

Auch wenn viele Balkonbesitzer es mitunter gut meinen und „nur“ Kleinvögel füttern möchten, so kann es doch dazu führen, dass Tauben (und auch Ratten oder Mäuse) durch die Fütterung angelockt werden. Dies zu kontrollieren ist in der Praxis quasi unmöglich und führt letzten Endes zu einer wohnlichen Beeinträchtigung für das gesamte Haus. Daher sollte eine Fütterung spätestens in dem Moment eingestellt werden, wenn Verschmutzungen am Haus zunehmen oder weitere ungebeten Gäste angelockt werden. Andernfalls kann es neben einer gerichtlichen Anordnung auch zu relativ hohen Geldstrafen kommen.

Quellen: Kostenlose Urteile (zuletzt besucht am 06.08.2021)
Mietrecht Siegen (zuletzt besucht am 06.08.2021)
 

Muss ein Vermieter eine Solaranlage vor Tauben schützen?


Tauben nisten nicht nur auf Dächern und Balkonen, vor allem Solaranlagen werden oft zum Nestbau genutzt. Unter den Modulen sind die Vögel vor Wind und Wetter geschützt und können in Ruhe ihren Nachwuchs zur Welt bringen. Doch leider führt die Anwesenheit der Tauben zu einer enormen Verschmutzung der Solaranlage, sowie umliegender Bereiche. Das Amtsgericht in Augsburg verhandelte 2017 einen Fall, bei dem ein Mieter die Verschmutzung seines Balkons nicht länger hinnehmen wollte.

Tauben koten von Solaranlage auf darunterliegenden Balkon

Der Balkon eines Mieters in einem sechsstöckigen Mehrfamilienhaus wurde durch zahlreiche Tauben stark verkotet. Die Tauben hatten sich auf der Solaranlage des Daches eingenistet und koteten auf den darunter liegenden Balkon. Der Balkon wurde somit nahezu unbenutzbar. Der Mieter beschwerte sich ab dem Frühjahr 2015 beim Vermieter und bat um eine Taubenabwehr.

Vermieter montiert Plastikraben auf dem Balkon

Der Vermieter kam dem Wunsch nach einer Taubenabwehr nur bedingt nach. Er installierte einen Plastikraben am Balkongeländer des Mieters, eine professionelle Taubenabwehr wurde nicht beauftragt. Der Rabe erwies sich als wenig hilfreich, weshalb der Mieter daraufhin auf weitere Maßnahmen zur Beseitigung des Taubenproblems bestand.

Mieter behält Teil der Miete ein

Etwa ein halbes Jahr nach der ersten Beschwerte beginnt der Mieter sein Recht auf Mietminderung auszuüben. Als Begründung nennt er die stark eingeschränkte Möglichkeit seinen Balkon zu nutzen. Zudem sei die Beseitigung des Taubenproblems kein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Als Gegenmaßnahme verlangte der Mieter die Installation von Spikes im Dachbereich, sodass die Tauben nicht mehr über dem Balkonbereich sitzen können.

Vermieter bestreitet die Ursachen der Taubenplage

Der Vermieter weigerte sich trotz der Vorwürfe entsprechende Spikes anzubringen. Angeblich seien weder die Solaranlage, noch das Dach als Nistplätze für die Tauben interessant. Zudem sei der Balkon nur geringfügig beeinträchtigt, da er nach innen versetzt sei. Die Installation von Taubenspitzen würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, zumal das Vorhandensein von Stadttauben ortsüblich und somit hinzunehmen sei.

Vermieter muss geeignete Maßnahme zur Taubenabwehr durchführen

Das Gericht entschied in diesem Fall zu Gunsten des Mieters und wies den Vermieter geeignete Gegenmaßnahme zur Taubenplage durchzuführen: „Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Anbringung von Taubenstachel oder einer gleichwertigen Maßnahme zur Beseitigung der Störung. (Gesetze Bayern: AG Augsburg, Endurteil v. 16.01.2017 – 17 C 4796/15, Zeile 16). Demnach müssen geeignete Taubenspikes angebracht werden, einfache Plastikraben sind nicht ausreichend.

Wohnung muss vertragsgemäßg nutzbar sein

Die eingeschränkte Nutzung des Balkons konnte durch Zeugen und Sachverständige bestätigt werden. Trotz schwankender Anzahl an Tauben, wurde sowohl eine Verschmutzung als auch eine dauerhafte Ansiedlung von Tauben beobachtet. Dadurch ergab sich für das Gericht ein Bruch im Mietvertrag, der grundsätzlich besagt: „Der vertragsgemäße Zustand der Mietsache liegt vor, wenn sie zum üblichen oder vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Dazu gehört neben der Gebrauchsgewährung auch der Schutz gegen Störung am vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, jedenfalls soweit dies dem Risikobereich des Vermieters zuzurechnen ist. Räumlich sind alle Bestandteile der Mietsache umfasst. Damit muss grundsätzlich auch der mitvermietete Balkon der klägerischen Wohnung in einem gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.“(Gesetze Bayern: AG Augsburg, Endurteil v. 16.01.2017 – 17 C 4796/15, Zeile 18).

Plastikraben als Taubenabwehr nicht ausreichend

Die montierten Plastikraben des Vermieters wurden vom Gericht nicht als ausreichende Gegenmaßnahme betrachtet. So haben Attrappen von Raben zur Taubenabwehr keinen effektiven Nutzen: „Der Vermieter hat hier auch nicht durch die Anbringung eines Kunstoffrabens auf der Balkonbrüstung noch nicht alles zumutbare und erforderliche getan, um die Störung zu beseitigen. Nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten haben Attrappen gerade keinerlei Abschreckungseffekt“ (AG Augsburg, Endurteil v. 16.01.2017 – 17 C 4796/15, Zeile 24).

Solaranlage zieht Tauben an

Das Gericht verwies im Bezug auf die baulische Beschaffenheit des Gebäudes auf die installierte Solaranlage. Während einzelne Tauben im Stadtgebiet zwar hingenommen werden müssen, sorgt die Solaranlage in diesem Fall für ein erhöhtes Aufkommen an Tauben: „ Die Tauben werden durch die Solaranlagen besonders angelockt, da sie ihnen optimal für Sitzwarte, Lebensraum und Nistmöglichkeit dienen und Schutz vor Feinden bieten. Die baulichen Eigenschaften sowie die Beschaffenheit des Gebäudes stellen somit einen besonderen Anziehungspunkt für Tauben dar. Somit fällt die Taubenplage vor Ort in diesem Einzelfall auch in den Risikobereich des Vermieters, da er durch die konkrete Ausgestaltung und Nutzung des Hauses Anreize für Stadttauben zur Ansiedelung geschaffen hat. (Gesetze Bayern: AG Augsburg, Endurteil v. 16.01.2017 – 17 C 4796/15, Zeile 22)

Kosten der Taubenabwehr nicht unverhältnismäßig

Zu guter Letzt verwies das Gericht noch auf entstehenden Kosten einer Taubenabwehr am Dach, in Höhe von ca. 3.500 Euro. Im Verhältnis zum Wert der Wohnanlage, verursache die Taubenabwehr keine unverhältnismäßig hohen Kosten. (Vgl. Gesetze Bayern: AG Augsburg, Endurteil v. 16.01.2017 – 17 C 4796/15, Zeile 26) Wohlgemerkt wäre hier das gesamte Dach von der Taubenabwehr geschützt, nicht nur der Bereich oberhalb des Balkons.

Fazit

Tauben unter Solaranlagen sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Daher raten wir mitunter gar vorbeugenden Taubenabwehr an der Solaranlage. Die Kosten für eine Reinigung und Entfernung der Tauben ist im Nachhinhein stets größer, wie zu Beginn. Daher stützen wir auch die Begründung des Gerichts, dass Tauben von Solaranlagen angezogen werden. Für die Tiere sind die Photovoltaikanlagen ein perfekter Platz zum Brüten.
Generell sind einzelne Tiere am Gebäude von Mietern hinzunehmen. Dennoch sollte über geeignete Maßnahmen zur Taubenabwehr stets früh genug nachgedacht werden. Meist findet das Gericht einen Mangel in der Bauweise, welcher als Begründung zur Ansiedlung der Tauben herangezogen wird.
Mieter dürften bei verschmutzten Balkonen und Fassaden stets eine gut Chance auf Erfolg bei einer Klage haben. Allerdings kann sich ein Verfahren hinziehen. In diesem Fall dauerte es zwei Jahre bis zur Urteilsverkündung. Daher werden Mietminderungen vom Gericht oftmals auch stattgeben, denn eine einwandfreie Nutzung der Wohnung ist in dieser Zeit nicht möglich.
 

Dürfen Tauben getötet werden?


Als Ratte der Lüfte wird sie von den Einen bezeichnet, als Symbol des Friedens von den anderen gesehen. Die Taube polarisiert die Menschen wie kaum ein anderes Tier. Dies ging sogar soweit, dass ein Falkner vor Gericht zog, um eine Schädlingsbekämpfung gegen Tauben durchzusetzen. Das Urteil vom 01. September 2011 (8 A 396/10) in Kassel gab dem Falkner in eingeschränkter Form Recht.

Tauben sollten als Nahrung dienen

Der Falkner wollte durchsetzen, dass verwilderte Stadttauben getötet und als Nahrung verfüttert werden dürfen. Hierzu wollte er sie zunächst fangen und anschließend tierschutzgerecht töten. Eine Erlaubnis zum Töten von Tauben bestand bis dahin grundsätzlich nicht.

Zahlreiche Gründe für das Töten von Tauben vorgelegt

Als Grund für die Erlaubnis gab der Falkner an, dass Stadttauben verwilderte Haustiere seien und keine Wildtiere. Sie würden aber die Gesundheit vieler Menschen gefährden und sich unkontrolliert in den Städten vermehren. Gebäude und Fassaden würden erheblichen Schaden durch die Tauben nehmen. Auch die Verbreitung von Parasiten und Kontaminierung von Nahrungsmitteln werden aufgeführt.

Schutz von Menschen geht vor Tierschutz

Das Gericht in Kassel gab dem Falkner mit Einschränkungen Recht, da Gesundheitsschutz vor Tierwohl gehe: „Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, daß dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz „ (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 32). Abstrakte Gefahr reicht als Bekämpfungsgrund aus Eine gesonderte Beweisführung bedarf es laut dem Gericht nicht, dass es als erwiesen sah, dass Tauben potentiell als Krankheitsüberträger fungieren können. Es stuft die Gefahr als abstrakt ein, weshalb eine gesonderte Beweisführung nicht notwendig sei: „...das hat zur Folge, daß auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann...“ (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 32). Das Gericht definiert allerdings weitere Bedingungen, wann eine abstrakte Gefahr als gegeben sei: „Eine solche abstrakte Gefahr ist bei Auftreten von Schwärmen wildlebender Tauben ohne Zweifel gegeben. „ (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 33) Es bedarf also einer großen Anzahl an Tauben, damit das Töten von Tauben gerechtfertigt sei.

Infektionsschutz kann Bekämpfung begründen

Da das Gericht die potentielle Gefahr durch Tauben und deren Kot als erwiesen ansieht, verwies es auf das geltende Infektionsschutzgesetz: „...ermächtigt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die zuständigen Behörden dazu, im Falle einer spezifisch begründeten Gefahr von Krankheitsübertragungen die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwendung oder Bekämpfung anzuordnen...“ (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 35)
Ein erhöhtes Risiko (bzw. eine begründete Gefahr) durch Tauben ergebe sich wenn Tauben durch ihren Kot Lebensmittel verunreinigen könnten oder „aufgrund einer Massierung von Tauben verwahrloste Nistplätze und Kotansammlungen in unmittelbarer Nähe des Menschen entstehen (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 35).

Schutz von Eigentum erlaubt Taubenregulierung

Neben den gesundheitlichen Gefahren, weist das Gericht auch auf die wirtschaftlichen Schäden hin.: „Auch der Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand stellt einen Grund dar, die Taubenpopulation zu regulieren und so der Verschmutzung von Gebäuden durch Taubenkot entgegenzuwirken.“ (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 36) Die Verschmutzungen dürfen aber nicht unerheblich sein. Einzelne Kotspuren erlauben noch keine Tötung. Hohe Reinigungs- und Sanierungskosten können jedoch zu einer Erlaubnis der Taubenbekämpfung führen.

Tauben werden als Schädlinge eingestuft

Ein weiterer Aspekt des Urteils, ist die Einstufung der Stadttaube als Schädling. Zumindest wenn „...wenn sie in praxistypischen größeren Populationen auftreten. Das ist der Fall bei Schwärmen ab einer Größenordnung von etwa 10 Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche. „(OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 40)
Darüberhinaus kann die zuständige Behörde den „Schädlingsfall“ erweitern, etwa wenn „...Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstehen. Dies gilt darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden drohenden Schäden außerdem auch für denkmalgeschützte Gebäude, wenn nach der Beurteilung der zuständigen Behörde keine anderen gebäudeschützenden Maßnahmen zumutbar sind. „(OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 40)

Tauben töten bleibt dem Sachkundigen vorbehalten

Zwar hat das Urteil grundsätzlich eine Erlaubnis zum Töten von Tauben stattgegeben, allerdings ist die Bekämpfung sachkundigen Personen mit entsprechender Erlaubnis vorbehalten. Privatpersonen oder andere Menschen ohne Sachkunde dürfen Tauben daher nicht vergiften oder andersweitig töten :“denn die von dem Kläger begehrte Erlaubnis, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e TierSchG gewerbsmäßig Tauben, also Wirbeltiere, als Schädlinge zu bekämpfen, kann gemäß § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden." (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 28)
Schädlingsbekämpfer dürfen Tauben als Schädlinge unter den gegebenen Bedingungen demnach bekämpfen. Eine allgemeine Erlaubnis muss von der jeweiligen Behörde jedoch ausgestellt werden. Die Auflagen hierfür sind sehr unterschiedlich und führen oft zu großer Unsicherheit bei Behörde und Antragsteller. Klarheit konnte das Urteil in Kassel demnach nicht geben.

Fazit

Unser Fazit nach knapp zehn Jahren: Das Urteil aus 2011 hatte eher einen symbolischen Charakter, sowohl für die Taube als auch die Schädlingsbekämpfer. Wider der Erwartung vieler Tierschützer sind die Schädlingsbekämpfer nicht mit geladener Flinte losgezogen und haben alles geschossen was nicht schnell genug wegfliegen konnte. Als Dienstleister wollen Schädlingsbekämpfer vor allem zufriedene Kunden, was wiederum bedeutet nachhaltige Maßnahmen anzubieten.
Das Töten von Tauben führt allerdings zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Situation vor Ort. Tötet man zehn Tauben an einem Gebäude, sitzen sehr bald zehn neue Tauben am Standort. Taubenabwehrsysteme sind deutlich langlebiger und weniger aufwendig. Daher verzichten wir grundlegend auf das Töten von Tauben, auch wenn die Möglichkeit nach dem damaligen Urteil durchaus bestünde. Das Fangen und Umsiedeln von Tauben in betreute Taubenschläge kann zudem als Alternative angeboten werden, sollten Taubenabwehrmaßnahmen nicht durchführbar sein.
Gewichtiger ist daher die Bezeichnung der Taube als „Schädling“. Dass die Taube durchaus Krankheiten übertragen und hohen wirtschaftlichen Schaden anrichten kann, dies steht (nun) außer Frage und somit auch die Einstufung als Schädling. Ob eine Bekämpfung daher als „Ultima ratio“ angewendet werden muss, ist eine andere Frage, die wir aber grundsätzlich verneinen.