Wie ist ein Schädlingsbefall bei einem Urlaub im Ausland zu bewerten?


Nicht nur in der Heimat wird man mit Insekten konfrontiert, auch im Ausland kann man schnell unliebsame Bekanntschaften mit sechsbeinigen Untermietern machen. Wer viel Geld für sein Hotelzimmer ausgegeben hat, möchte dies natürlich nicht unbedingt hinnehmen. Wie genau ist jedoch ein Befall mit Insekten im Hotelzimmer zu bewerten und ab wann kann man sogar Schadensersatz fordern?

In südlichen Ländern müssen Ungeziefer hingenommen werden

Dass die Lage des Objekts bei Schädlingsbefall eine tragenden Rolle spielt, zeigt auch ein Urteil, in dem die Kläger das Hotel aufgrund von Silberfischbefall verklagt haben. Bei zehn bis 15 Silberfischchen am Tag bestünde noch kein Reisemangel (Das genaue Land ist im Leitsatz nicht genannt, es wird lediglich recht allgemein von „südlichen Ländern“ gesprochen.) Zu diesem Urteil kam in jedem Fall das Amtsgericht Hannover in einem Urteil aus 2006.

„Es sei allgemein bekannt, dass es in südlichen Ländern häufig Ungeziefer im Hotelzimmer gäbe. Soweit es täglich 10 bis 15 Silberfische im Bad gegeben habe, sei dies noch hinnehmbar und stelle keinen Reisemangel dar.(AG Hannover, 10.05.2006, 503 C 7689/05 / Zitat von Kostenlose Urteile)

Ungezieferbefall in Luxushotels ist anders zu bewerten

Wie wir auf unserer Seite hinweisen, handelt es sich bei allen Fällen um Beispiele. Dass ein anderes Gericht mitunter ganz anders entscheiden kann, zeigt der dargelegte Silberfischbefall in einem Hotelzimmer. So entscheid das Amtsgericht in Köln, dass Silberfische im Zimmer ein Indiz für mangelnde Hygiene seien. (Wir als „Fachmänner“ würden das nicht eins zu eins unterschreiben). (AG Köln, 19.07.2005, 135 C 175/04 / siehe Kostenlose Urteile). Möglicherweise hat auch die Tatsache, dass es sich bei dem Hotel um ein Vier-Sterne-Hotel handelte, eine Rolle gespielt.

Fazit

Wer gerne ins Ausland reist, sollte beachten, dass die Flora und Fauna sich stark von unserer unterscheiden kann. Orientalische Schaben in Marokko oder Silberfischchen in Italien sind keine Seltenheit und daher auch nicht zwingend ein begründeter Reisemangel. Hier scheint aber vor allem die subjektive Sicht der Gerichte eine Rolle zu spielen (sowie möglicherweise der Hotelstandard). Bei einem Schädlingsbefall sollte in jedem Fall das Hotelpersonal darauf aufmerksam gemacht werden. Zu beachten ist aber auch die Art des Schädlings. Silberfische gelten generell eigentlich als „Lästlinge“ und nicht als Schädlinge. Eine Bekämpfung ist daher sogar in Deutschland nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Zimmer mit Bettwanzen sollte hingegen niemand erdulden müssen. Wer befürchtet sich ein Tier im Gepäck mit nach Deutschland zu schleppen, kann mittels unserer Wärmekammer übrigens auf Nummer sichergehen und alle Gepäckstücke vor der Heimreise behandeln lassen.
 

Bettwanzenbefall in der Mietwohnung: Wer muss zahlen?


Bettwanzen galten lange Zeit in Deutschland als ausgerottet. In der heutigen Zeit sind sie allerdings wieder omnipräsent. Durch die große Reiselust und wechselnde Mietverhältnisse, gerade in Studentenwohnungen oder Gemeinschaftsunterkünften, werden die Tiere oft verschleppt. Bald darauf stellt sich die Frage wer für die relativ hohen Kosten der Bekämpfung aufkommen muss, der Vermieter oder Mieter. Ein aktueller Fall vom 08.03.2017, der am AG in Berlin-Neukölln verhandelt wurde, zeigt dass es sich bei Bettwanzen etwas anders als bei anderern Schädlingen verhält.

Vermieterin beauftragte Schädlingsbekämpfer zur Bettwanzenbekämpfung

In dem dargelegten Fall hatte ein Mieterin einen Bettwanzenbefall in Ihrer Wohnung. Das Mietverhältnis bestand schon länger und ein Befall war bis dato noch nicht aufgetreten. Die Vermieterin nahm sich der Sache an und beauftragte einen Schädlingsbekämpfer zur Bettwanzenbekämpfung. Dieser führte die Behandlung durch und berechnete die Maßnahme zunächst der Auftraggeberin, sprich der Vermieterin.

Mieterin für Bettwanzenbefall verantwortlich

Da die Vermieterin die Schuld des Bettwanzenbefalls bei der Mieterin sah, forderte Sie den Rechnungsbetrag von dieser ein. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Rechnung zu übernehmen, weshalb es zu einer Gerichtsverhandlung kam. Das Gericht entschied in diesem Fall zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieterin habe wohl ihre Obhutspflicht verletzt, da die Bettwanzen von ihr eingeschleppt wurden. In diesem Fall gilt die Regelung, dass der Vermieter für einen einwandfreien Zustand der Mietwohnung sorgen muss nicht: "Dies gilt jedoch nicht, wenn im Obhutsbereich des Mieters beim Mietgebrauch ein Schaden entsteht (BGH, Grundeigentum 1998, 175 f., juris; KG, MDR 2010, 1109 f., juris) (Mietrecht Siegen, "Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Ungezieferbefall in seiner Wohnung, zuletzt besucht am 30.11.2018).

(Quellen: Kostenlose Urteile und Mietrecht Siegen)


Fazit

Generell hat der Vermieter für einen einwandfreien Zustand der Mietwohnung zu sorgen, andernfalls haben Mieter oft einen Anspruch auf Mietminderung. Im Falle von Bettwanzen ist die Sachlage etwas anders. Das liegt daran, dass oft relativ einfach nachvollzogen werden kann, wer die Bettwanzen eingeschleppt hat. Unserer Erfahrung nach, übernehmen viele Eigentümer die hohen Kosten der Bekämpfung. In einigen Fällen weigern sich diese jedoch und bekommen auch Recht. Generell ist es jedoch auch für den Vermieter von Vorteil etwas gegen die Bettwanzen zu unternehmen. Sollte zu lange nichts unternommen werden, kann die Population schnell anwachsen und sich ausbreiten. Bei einer möglichen Neuvermietung kann dies ein echtes Problem sein. In jedem Fall sollte immer ein Profi herangezogen werden, der sich um die Bekämpfung und Untersuchung des Befalls kümmert. Ausufernde Kosten können so in aller Regel vermieden werden.
 

Berechtigt ein geringer Ameisenbefall eine Mietminderung?


Ameisen treten vorwiegend im Außenbereich auf und richten dort kaum Schaden an. In der Wohnung können die Tiere, je nach Art, nicht nur lästig sondern gar schädlich werden. Inwiefern das Auftreten vereinzelter Ameisen zur Mietminderung berechtigt, verhandelte das Amtsgericht Köln 1998 in einem Fall.

Mieter zählt vereinzelte Ameisen über mehrere Monate

Im dargelegten Fall klagte ein Mieter über einen anhaltenden Ameisenbefall. Über das ganze Jahr verteilt wurden immer wieder einzelne Ameisen in der Wohnung gesichtet. Die Anzahl der Ameisen schwankte zwischen zwei und drei Ameisen an einzelnen Tagen in einem Monat. Als Befallszeitraum wurde Juni bis November angegeben.

Mieter verlangt Mietminderung wegen Ameisenbefall

Das Auftreten der Ameisen erachtete der Mieter als eine berechtigten Mangel zur Mietminderung. Daher behielt er fortan einen Teil der Miete ein. Der Vermieter klagte gegen die Einbehaltung. Die Wohnung sei nicht erheblich in der Nutzung eingeschränkt und daher liege auch kein Recht zur Mietminderung vor.

Geringer Ameisenbefall berechtigt nicht zur Mietminderung

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Da es sich bei dem Ameisenbefall lediglich um eine geringe Anzahl an Ameisen handelte, war die Nutzung der Wohnung nur unerheblich eingeschränkt. Der Mieter musste die einbehaltene Mieter daher nachzahlen. Auch die Begründung einem womöglich größeren Befall durch die gesehen „Späherameisen“ vorzubeugen, lies das Gericht nicht gelten. Sollte die Wohnung auf absehbare Zeit stärker befallen werden, so könnte über geeignete Maßnahmen nachgedacht werden.

Fazit

Wie in vielen anderen Fällen auch, gilt als Grundlage zur Mietminderung die beeinträchtigte Nutzung des Mietobjekts. Einzelne Insekten sind meist kein Grund die Miete einbehalten zu können. Vereinzelte Ameisen können sich vor allem im Sommer durchaus in den Innenbereich verirren. Allerdings führt dies noch zu keinen weitreichenden Problemen.
Aus unserer Sicht wäre eine Bestimmung der Ameisen sehr hilfreich gewesen. Dies mag im Nachhinein schwierig sein, hätte aber bei der Beurteilung der Lage sehr geholfen. Gerade Lasius brunneus treten auch vereinzelt in den Wintermonaten auf, wenn die Heizperiode anfängt. Allerdings hätte bei einer Kolonialisierung sicher auch ein Schwarmflug im Sommer stattgefunden. Nichtsdestotrotz raten wir bei anhaltendem Ameisenbefall zur Bestimmung der Tiere, damit das Schadpotential richtig eingeschätzt werden kann und ein Massenbefall rechtzeitig verhindert werden kann.

Quellen:
Kostenlose Urteile: Mietminderung bei Ameisen in der Wohnung (zuletzt besucht am 02.06.2020)
Anwalt Online: Einzelne Ameisen - Keine Wohnwertbeeinträchtigung (zuletzt besucht am 02.06.2020)
 

Flohbefall durch betreute Katze


Flöhe werden immer durch Tiere in die Wohnung eingeschleppt. Ist das eigene Haustier befallen, ist ein Befall recht schnell zu lokalisieren und auszumerzen. Doch wie verhält es sich bei einem Flohbefall durch fremde Haustiere? Habe ich als betroffene Bewohnerin einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Besitzer des Haustiers? Ein solcher Fall wurde im September 2019 vom Landgericht Köln verhandelt.

Klägerin betreute Katze in einer fremden Wohnung

Im besagten Fallen hatte eine Frau, wie zuvor bereits mehrmals geschehen, mit einem befreundeten Ehepaar vereinbart, während der Abwesenheit des Pärchens deren Wohnung zu nutzen und in diesem Zuge die Katze zu betreuen.
Die Klägerin richtete sich in der Wohnung ein und brachte einen eigenen Bettbezug mit. Doch bereits nach einer Nacht verließ Sie die Wohnung wieder, ohne die Katze mitzunehmen.

Flohbefall in der eigenen Wohnung nach Abreise

Die Klägerin behauptete vor dem Verlassen der Wohnung vom Ehepaar über den Flohbefall informiert worden zu sein. Allerdings erst am Abend des Einzugs, nicht davor. Das Ehepaar wiederum bestritt einen Flohbefall gänzlich.
Die Klägerin hatte wiederum nach der Abreise einen Flohbefall in der eigenen Wohnung. Diesen führte Sie eindeutig auf die Katze in der Wohnung des befreundeten Ehepaars zurück.

Flohbefall führte zu hohen Kosten

Die Klägerin beauftragte einige Schädlingsbekämpfer, welche den Flohbefall allesamt nicht tilgen konnten. Infolgedessen entsorgte die Klägerin nahezu ihren kompletten Besitz an Kleidung, sowie ihren Kühlschrank und ihr Auto.
Letzten Endes zog die Klägerin gar aus ihrer eigenen Wohnung aus, da der Befall nicht abnahm. Als Schadensersatz forderte Sie vom Ehepaar einen Betrag in Höhe von 5342,07 Euro.

Ehepaar bestreitet Flohbefall

Das Ehepaar der betreuten Katze bestreite einen Flohbefall in der eigenen Wohnung. Nachbarn hätten die Katze im Nachhinein betreut und ebenfalls keinen Flohbefall wahrgenommen. Ein Flohspray wäre nach den Beschuldigungen der Klägerin im Nachhinein aber angewendet worden.

Keine vertraglichen Ansprüche

Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.
Allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Betreuung um eine Gefälligkeit, ohne vertraglichen Rahmen, handelte, bestehe kein Schadensanspruch. Zudem habe die Klägerin den Vorteil genossen kostenlos in einer fremden Wohnung übernachten zu können.

Ursache des Flohbefall nicht eindeutig nachweisbar

Ein weiterer Grund zur Abweisung der Klage, war laut Gericht die schwierige Beweisführung. Der Flohbefall könne nicht eindeutig durch Verschulden der betreuten Katze nachgewiesen werden. Menschenkontakte oder andere Tiere könnten die Flöhe ebenso verursacht haben. Einen eindeutigen Beweis für die Einschleppung aufgrund der Übernachtung in der fremden Wohnung sei nicht möglich.

Risiko beim Betreuer der Katze

Da Katzen generell von Flöhen befallen sein können, ist ein Risiko stets gegeben. Damit hätte auch die Klägerin rechnen müssen.
Auch eine fahrlässige Schadensverursachung sei in Folge des Befalls nicht zu erkennen. Die Konsequenzen der Auszugs aus der eigenen Wohnung, sowie Entsorgung des PKWs und Kleidung seien nicht vorhersehbar, selbst bei einem bewussten Flohbefall.

Fazit

Ähnliche Anfragen haben wir immer mal wieder. Und auch wir führen den Betroffenen vor Augen, dass eine Befallsursache, nicht nur bei Flöhen, im Nachhinein quasi unmöglich ausfindig zu machen ist. Zwar mag es gewisse Indizien geben, die eine bestimmte Ursache oder Verursacher wahrscheinlich machen, vor Gericht werden handfeste Beweise aber nicht vorzulegen sein.
Sollte die Klägerin im genannten Fall keine eigenen Haustiere haben, wäre eine Einschleppung durch die Katze durchaus wahrscheinlich. Man hätte in diesem Fall aber Flöhe aus der Wohnung des Ehepaars einsammeln und bestimmen müssen. Ebenso hätte man die Flöhe der Klägerin bestimmen und vergleichen müssen ob es sich um dieselbe Flohart handelt. Dies wäre zwar immer noch kein eindeutiger Beweis, aber es hätte die Chancen der Klägerin wohl erhöht.
Die getroffenen Maßnahmen der Klägerin sind eindeutig als übertrieben zu erachten. Die Entsorgung des PKWs, sowie Kühlschrank und Kleidung wären in keinem Fall notwendig gewesen. Zudem hilft die Entsorgung nicht bei der Bekämpfung des Flohbefalls.
Eine Bekämpfung ohne vorhandenes Haustier ist zwar stets schwieriger, aber keinesfalls unmöglich. Die Vermutung liegt nahe, dass die Schädlingsbekämpfer den Befall nicht ausreichend oder mit dem falschen Ansatz bekämpft haben. (Möglichkeiten zur Flohbekämpfung haben wir in unserem Ratgeber aufgelistet)
Quellen:
Justiz NRW: Landgericht Köln, 3 O 331/18 (zuletzt besucht am 10.06.2020)
Openjur: LG Köln (zuletzt besucht am 10.06.2020)