Wer zahlt die Kosten einer Wespenbekämpfung?
Wespen und Bienen sind aufgrund Ihres Stachels, sowie Ihres Giftes von vielen Menschen gefürchtet. Da viele Nester in Wohnungsnähe gebaut werden, kann es schnell zu Streitigkeiten kommen, allerdings nicht nur zwischen Tier und Mensch. Gerade was die Kosten angeht, gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, vor allem zwischen Mieter und Vermieter.
Wer muss für die Beseitigung eines Wespennests zahlen?
Wir bekommen oft die Frage gestellt, wer für die Beseitigung eines Wespennestes (laut Gesetz) zahlen muss. Auch wenn quasi niemandem die Schuld für das Vorhandensein eines Wespennestes gegeben werden kann, verhält es sich bei Wespen wie bei den meisten anderen Schädlingen auch: Der Eigentümer der betroffenen Wohneinheit muss für die Kosten aufkommen.
Bei akuter Gefahr können Mieter eigenständig beauftragen
Laut einem Urteil aus dem Jahr 2014 dürften Mieter (in bestimmten Fällen) sogar eigenständig einen Schädlingsbekämpfer beauftragen, der sich um das Wespennest kümmert. Die Kosten muss trotzdem der Eigentümer zahlen.: „Der Mieter darf bei Gefahr in Verzug ein an der Außenseite (Rollokasten) der Mietsache befindliches Wespennest auch ohne Inverzugsetzung des Vermieters fachgerecht beseitigen lassen und hat Anspruch auf Aufwendungsersatz.“ (Leitsatz, AG Würzburg, AZ 13 C 2751/13, 19.02.2014 / Grundeigentum-Verlag) Für den Eigentümer mag dies ärgerlich sein, zumal die Kosten nicht umlagefähig sind.
Die Kosten einer Wespenbekämpfung sind nicht umlagefähig
„134. Die anteiligen Kosten in Höhe von 1,82 € für die Beseitigung des Wespennests sind nicht umlagefähig. Zu den Betriebskosten gehören nur die Kosten einer regelmäßigen und damit laufenden Ungezieferbekämpfung, vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennests betreffen eine selten erforderliche Maßnahme. Sie fallen daher nicht laufend im Sinne des § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB an. (Tenor, AG München, Az.: 412 C 32370/10, 24.06.2011 / Openjur).
Fazit
Zusammengefasst kann man sagen, dass der Vermieter einen Schädlingsbekämpfer zur Beseitigung eines Wespennestes beauftragen muss. Vor allem wenn die Mieter bekannte Allergien haben, solle man sich als Eigentümer nicht quer stellen. Doch auch die Mieter sollten im Regelfall den Vermieter oder die Hausverwaltung vor Beauftragung informieren. Die Kosten kann der Eigentümer nicht umlegen, da es sich um keine regelmäßige Schädlingsbekämpfung (Aufwendung) handelt.

