Warum kann Schädlingsbekämpfung beim Artenschutz helfen?

Artenschutz und Schädlingsbekämpfung stehen sich näher als viele Menschen vermuten. Durch die Bekämpfung bestimmter Schädlinge werden nützliche Tiere vor Krankheitserregern geschützt und deren Lebensbedingungen verbessert. Vor allem Nutztiere wie Schweine, Pferde oder Hühner profitieren von regelmäßigen Maßnahmen durch einen Schädlingsbekämpfer.
Ratten oder Mäuse stehlen den Tieren nicht nur das Futter, sondern führen den Tieren mitunter auch Verletzungen zu. Milben oder andere Parasiten befallen auch Haustiere und können auf den Menschen überspringen. Durch gezielte und professionelle Schädlingsbekämpfung kann ein Insektizideinsatz minimiert werden und Schädlinge dennoch bekämpft werden.

Geschützte Tiere können ebenfalls Probleme verursachen

Das Schädlinge diverse Probleme verursachen und deren Bekämpfung Tiere und Menschen schützen kann, wird vielen Menschen einleuchten. Was ist aber mit Tieren, die selbst unter Artenschutz stehen und per se nicht zu den Schädlingen zählen?
Da sich der Lebensraum von Wildtieren und Menschen zunehmend überschneidet, dringen vermehrt geschützte Tiere in menschliche Siedlungen ein. Dies führt zwangsläufig zu Problemen, für die es eine adäquate Lösung zu finden gilt. Denn auch Siebenschläfer, die eine Zwischendecke verschmutzen oder Spechte die Löcher in neue Fassaden hacken, dürfen nicht wahllos bekämpft werden. An dieser Stelle kommen wir als erfahrene Schädlingsbekämpfer zum Einsatz. Wir bilden die Brücke zwischen Tier und Mensch und versuchen eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten zu finden.

Der Unterschied zwischen „allgemein geschützt“ und „besonders geschützt“

Eine kleiner, aber wichtiger Unterschied ist die Definition von „allgemein geschützten“ und „besonders geschützten“ Tieren nach §44 Bnatschg. Während generell alle Tiere einen allgemeinen Schutz durch das Bundesnaturschutzgesetz genießen, haben deutlich weniger Tiere einen besonderen Schutz.
Allgemein geschützte Tiere wie Wespen oder verwilderte Haustiere (wie die Honigbiene) dürfen ohne Genehmigung bekämpft werden. Voraussetzung ist ein vernünftiger Grund, der allerdings nicht genauer definiert ist.
Besonders geschützte Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen bekämpft werden. Im Regelfall müssen aber alternative Maßnahmen zur Vertreibung durchgeführt werden. Beides muss beantragt und genehmigt werden. Glücklicherweise gibt es für quasi alle Tiere unter besonderem Schutz eine Methode, die eine Bekämpfung unnötig macht. Lediglich Hornissennester müssen bei sehr ungünstiger Lage in seltenen Fällen bekämpft werden.
Letztlich gibt es auch noch die Definition „streng geschützt“. Hierunter fallen meist Vogel- und Reptilienarten, die in der Schädlingsbekämpfung meist keine Rolle spielen. Oft stehen die Tiere auf der "Roten Liste" oder kommen lediglich in Naturschutzgebieten vor. Ausnahmen gibt es aber auch hier. So taucht der „strenge geschützte“ Specht in den letzten Jahren vermehrt an Hausfassaden auf und pickt dort diverse Löcher in die Dämmung, welche wiederum von anderen Vogelarten als Brutstätte genutzt wird.

Sonderfall Jagdrecht: Was geschieht bei Marder und Waschbär?

Neben den geschützten Tieren nach §44 Bundesnaturschutzgesetz, gibt es auch noch Tiere, die unter das Jagdrecht fallen. Da einige Mitarbeiter über einen Jagdschein verfügen, ist es uns theoretisch erlaubt Tiere wie den Marder oder Waschbär zu fangen. Allerdings ist dies meist keine sinnvolle Lösung. Meist versuchen wir die Tiere aus Häusern oder Dächern zu vertreiben. Hierfür bieten wir kostenfreie Besichtigungen und Angebote an.

Welche Maßnahmen führen wir bei geschützten Tieren durch?

Die eigentlichen Maßnahmen hängen natürlich stark vom jeweiligen Tier ab. Allen voraus geht aber eine Absprache mit dem Kunden und die Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Daher führen wir bei allen besonders geschützten Tieren eine vorige Besichtigung des Objekts und des entstandenen Problems durch.
Anschließend werden die Maßnahmen und auch eine mögliche Duldung des Problems mit dem Kunden besprochen. Sind wir der Meinung eine Vergrämung (oder in seltenen Fällen Bekämpfung) ist durchführbar und zu rechtfertigen, stellen wir einen Antrag zur Durchführung an die Untere Naturschutzbehörde.

Der Specht ist "streng geschützt" nach §44 Bnatschg

Welche Tiere fallen unter die Kategorie „Artenschutz“

Bei fast allen Tieren wägen wir ab, inwiefern eine Bekämpfung sinnvoll oder gar notwendig ist. Aber bei den folgenden Tieren lehnen wir eine Bekämpfung generell ab. Wir haben allerdings Methoden entwickelt, um die verursachten Probleme der Tiere einzustellen. Genauere Informationen finden Sie über die Links der jeweiligen Tiere:

- Marder (fallen unter das Jadgrecht)
- Waschbären (fallen unter das Jagdrecht)
- Sieben- und Gartenschläfer (besonders geschützt nach §44 Bnatschg)
- Hornissen (besonders geschützt nach §44 Bnatschg) / Bekämpfungen in Ausnahmefällen möglich
- Spechte (streng geschützt nach §44 Bnatschg)
- Sperlinge (Spatzen) (besonders geschützt nach §44 Bnatschg)
- Schwalbe (besonders geschützt nach §44 Bnatschg)
- Mauersegler (besonders geschützt nach §44 Bnatschg)

Wir bieten Besichtigungen und Angebote zur Problemlösung an

Da die Situation bei geschützten Tieren immer individuell betrachtet werden muss, führen wir immer eine Erstbesichtigung vor Ort durch. Hier besprechen wir das Problem und schlagen eine Lösung vor, die mit dem Naturschutz vereinbar ist. Bei besonders und streng geschützten Arten stellen wir einen Antrags an die Naturschutzbehörde. Sie erhalten zudem ein Angebot über die Kosten und Durchführung von uns. Gerne beraten wie Sie vorab kostenlos und unverbindlich auch per Telefon oder Mail.

Hornissen können in Ausnahmefällen auch bekämpft werden

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